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§ 24 UStG,Organschaft,Rechnungskorrektur

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde -unstrittig- bei unserem Mandanten eine Organschaft festgestellt. Organträger ist dabei ein Landwirtschaftlicher Betrieb (L), der die Durchschnittsbesteuerung gem. § 24 UStG anwendet. Organträger ist eine GmbH, die ihre Umsätze bisher regelversteuert hat. Die GmbH hat bisher folgende Leistungen ausgeführt: 1. Ferkellieferungen im Rahmen eines Viehhandels; 2. Futtermittellieferungen (Herstellung erfolgte durch die GmbH selbst). Diese Lieferungen erfolgten an den Organträger sowie auch an fremde Dritte. Diese Lieferungen wurden mit 7% versteuert und die Umsatzsteuer wurde an das Finanzamt abgeführt. Durch die BP wurde ebenfalls -unstrittig- der Viehhandel der GmbH als Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO bewertet. Die Umsätze aus dem Viehhandel werden nunmehr dem Landw. Betrieb (L) zugerechnet und unterliegen daher jetzt auch der Durchschnittsbesteuerung. Frage: Können die Rechnungen der GmbH (für Futtermittellieferungen und Viehlieferungen), die an fremde Dritte gestellt wurden und bei denen die USt bisher mit 7% offen ausgewiesen wurde, berichtigt werden und müsste somit die bereits abgeführte 7%- USt vom Finanzamt erstattet werden? Wären diese Rechnungen dann mit 10,7% USt zu erstellen, aber nicht an das Finanzamt abzuführen (da ja aufgrund des Organschaftsverhältnis die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung auf die landw. Umsätze der GmbH durchgreift? Können die innerbetrieblichen Rechnungen , die jetzt als Innenumsatz behandelt werden, und die die GmbH an den Landw. Betrieb L gelegt hat und bisher mit 7% USt ausgewiesen und versteuert hat, berichtigt werden? Kann sich die GmbH durch eine Korrektur der Rechnungen (neu: nicht steuerbarer Innenumsatz) die bereits abgeführte 7% USt vom Finanzamt erstatten lassen? Handelt es sich bei den Futtermittellieferungen an fremde Dritte tatsächlich um landwirtschaftliche Umsätze die der Durchschnittsbesteuerung unterliegen oder sind es nicht vielmehr "normale Umsätze" Herstellung Futtermittel durch die Verarbeitung versch. Komponenten (Einkauf überwiegend von Fremdfirmen) die weiter der Regelbesteuerung mit 7 % unterliegen? Vielen Dank für Ihre Mithilfe! Mit freundlichen Grüßen S. Bastian
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