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Leistungsaustausch,Kartellstrafe,Schadensersatz

Ein Mandant betreibe eine Spedition und hat an der Sammelklage gegen LKW-Hersteller wegen illegalen Preisabsprachen teilgenommen (sog. LKW-Kartell). Die großen europäischen Hersteller von LKW, die Unternehmen MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF haben sich nach den Feststellungen der EU-Kommission im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 wettbewerbswidrig abgesprochen und koordiniert (LKW-Kartell). Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zu Preisen und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere LKW (6 - 16 Tonnen) und schwere LKW (schwerer 16 Tonnen), sowie den Zeitpunkt der Einführung von neuen missionssen kungstechnologien und die Weitergabe der Kosten für diese Emissionssenkungstechnologien im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Hersteller der LKW verfolgten in erster Linie das Ziel, ihre Preise für LKW im EWR zu koordinieren. Unser Mandant hat jetzt aus der Sammelklage einen Schadensersatz von ca. 45.000 EUR bekommen. Der Schadensersatz wurde genau pro gekauften/geleasten LKW berechnet. Der Schadensersatz kann daher genau jedem LKW zugeordnet werden. Wir sind der Meinung, dass der Schadensersatz ein nicht steuerbarer Schadensersatz in der USt ist und keine nachträgliche Änderung der AK bzw. der BMG für die Vorsteuer § 17 UStG. Teilen sie unsere Meinung?
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