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Kostenumlage Kleingartenverein,Wasser- u. Stromlieferungen,§ 2 UStG

Ich plane, die steuerliche Beratung für einen Kleingartenverein zu übernehmen, der bisher nur den ideellen Bereich steuerlich abrechnet und die Wasser- und Strom-Lieferungen an seine Mitglieder dem ideellen Bereich zugeordnet hat. Die Begründung war bisher, dass Wasser- und Stromlieferungen Nebenleistungen zur Verpachtung der Gärten sind. Es werden lediglich die Kosten auf die Mitglieder nach dem Verbrauch (Wasseruhr/Stromzähler) genau umgelegt. Nunmehr hat im Januar 2023 das Finanzamt den gemeinnützigen Verein auf das Bestehen der vier Vereinsbereiche hingewiesen und darauf, dass die Wasserlieferung zum Zweckbetrieb und die Stromlieferung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören sollen. Das wäre die Lehrmeinung. Die Zuordnung zu den Vereinsbereichen ist die eine Sache, aber aus meiner Sicht wesentlich ist die Umsatzsteuer. Der Verein fällt nicht unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Somit wären für den Zweckbetrieb 7 % USt auf die Wasserlieferungen an die Mitglieder und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 19 % USt auf die Stromlieferungen an die Mitglieder zu berechnen. Es handelt sich hier jedoch um reine durchlaufende Posten, da durch den Verein die Wasser- und Stromrechnungen auf die Mitglieder eins zu eins verteilt werden. Es werden nur die Kosten verteilt, da die Wasser- und Stadtwerke nicht mit den einzelnen Mitgliedern abrechnen, sondern mit dem Verein. Jetzt gibt es seit dem 19.07.2022 ein neues BMF-Schreiben zu Kostenverteilungsgemeinschaften. Ist dieses BMF-Schreiben auf die Aufteilung der Wasser- und Stromkosten auf die Gartenvereinsmitglieder im gemeinnützigen Gartenverein anwendbar oder sehen Sie für die Wasser- und Stromkostenaufteilung eine andere Lösung? Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
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