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Umsatzsteuer,Uneinbringlichkeit der Forderung,Vorsteuerabzugsberichtigung

Ein Unternehmer muss nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG den Steuerbetrag berichtigen, sofern sich die BMG für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert hat. Dies kann z.B. durch Uneinbringlichkeit der Forderung der Fall sein, vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Angenommen, der Unternehmer erhält die Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines Kunden. Er korrigiert nach § 17 Abs. 1 S. 8 UStG im Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der BMG eingetreten ist. Wie verhält es sich mit den Pflichten des Leistungsempfängers? Nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug bei dem Leistungsempfänger zu berichtigen. Wie erfolgt das in der Praxis? Während der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, seine USt erstattet bekommt und die Anmeldung des Insolvenzverfahrens zu seinen Belegen nimmt, müsste der Leistungsempfänger doch auch „aktiv“ werden. Hat der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger eine Rechnungskorrektur zu erstellen, oder welche Belege zieht der Leistungsempfänger heran, um die ursprünglich „gezogene“ Vorsteuer zurückzuzahlen? § 17 Abs. 4 UStG regelt die Pflicht des Leistungserbringers, dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem die Änderung des Entgelts zu ersehen ist. Gibt es solch eine Regelung auch für den „Normalfall“, Uneinbringlichkeit einer Lieferung 19 %? Ich frage, da in der laufenden Buchhaltung die Frage nach Kommunikation und Belegen im Fall der Uneinbringlichkeit einer Forderung aufgekommen ist.
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