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§§ 4,6 UStG,§ 4 Nr. 1b EStG,Ausfuhr in die Schweiz

Online-Händler in Deutschland verkauft über einen Marktplatz in der Schweiz (nur Produkte mit Ursprungsland innerhalb der EU). Paketdienst liefert aus Deutschland direkt zum Endkunden in der Schweiz. Rechnung wird in CHF OHNE USt ausgestellt. Vor Versand ist das Geld bereits eingezogen (immer Vorkasse). Verzollung ist geklärt. In der Schweiz gibt es eine Fiskalvertretung, die den deutschen Online-Händler vertritt - der ist aber technisch nicht dazu in der Lage (Steuerberater, kein ITler), den Prozess umzusetzen. Es geht um durchaus namhafte Beträge und Transaktionszahlen (einige Tausend pro Jahr). Das Problem ist die Einfuhrumsatzsteuer. Wer berechnet diese wann an den Endkunden? Wie kann das durch einen Dienstleister, oder durch den deutschen Online-Händler durchgeführt werden? Die Vereinnahmung der USt muss bereits bei der ersten Abbuchung der Warenrechnung erfolgen - danach kommt man an den Kunden und seine Kohle nicht mehr ran. Sprich: der Kunde muss zu diesem Zeitpunkt bereits wissen, was er am Ende zahlt. Das ist technisch einfach, indem man im Online-Shop / Marktplatz den Betrag inkl. Einfuhrumsatzsteuer anzeigt. Meines Erachtens nach darf der deutsche Händler diese Einfuhrumsatzsteuer aber nicht auf seiner Rechnung ausweisen. Es muss also einen zweiten Beleg geben, der die Einfuhrumsatzsteuer enthält. Wer kann hier der Absender sein? Der muss ja die USt in der Schweiz melden und abführen. Daher muss derjenige in der Schweiz sitzen.
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