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Nutzungsüberlassung,sonstige Leistung,Einheitlichkeit der Leistung

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant ist im medizinischen Bereich tätig. Er führt in Litauen ein Gerät vor, demonstriert dieses, der Kunde nutzt es 6 Wochen lang. Dann kommt der Mandant und holt alles wieder ab. Beim Empfänger handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation ohne UST-ID. Frage: Wie ist die umsatzsteuerliche Einordnung? Handelt es sich um eine sonstige Leistung und der Ort befindet sich in Deutschland, also hier steuerbar und steuerpflichtig mit 19%? Mit freundlichen Grüßen Susanne Siebler
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