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Leistungspreisaufteilung,Kostenmethode oder Schätzung,Abschnitt 10.1 Abs. 11 USTAE

Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bitten Sie um die Klärung des folgenden Sachverhalts: Mein Mandant betreibt ein Hotel und hat hieraus unter anderem Umsätze aus der Vermietung der Hotelzimmer mit Dreiviertel-Pension. Im Zimmerpreis ist unter anderem auch die Nutzung des hoteleigenen Hallenbades sowie des gesamten Wellnessbereiches enthalten. Im Rahmen einer statt findenden Betriebsprüfung ist der Prüfer der Auffassung, das Gesamtentgelt sei nach A 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen. Hierbei möchte der Betriebsprüfer die Aufteilung des Entgelts auf Grundlage des Zimmerpreises (z. B. 120 Euro pro Übernachtung) vornehmen. Die Kalkulation des Prüfers hat als Ausgangswert also den Umsatz, nicht die den einzelnen Bereichen zuzuordnenden Kosten. Aus unserer Sicht ist die Aufteilung nach A 10.1 Abs. 11 Satz 8 UStAE in Verbindung mit A 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE vorzunehmen. Das bedeutet, dass nicht der Umsatz aufzuteilen, sondern die auf das Hallenbad und den Wellnessbereich anfallenden Kosten die Grundlage für die Aufteilung bilden. Welche Rechtsauffassung ist zutreffend?
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