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Photovoltaikanlage,Nullsteuersatz,Reverxe-Charge-Verfahren,§ 12 Abs. 3 UStG

Unternehmer A (bauleistender Unternehmer) hat für Unternehmer B (ebenfalls bauleistender Unternehmer) eine PV-Anlage (unter 30 kWp) installiert. Bis 2022 lag hier ganz klar ein 13b-Fall vor. Unternehmer A musste also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b UStG". Zum 01.01.2023 wurde der "Null-Steuersatz" für bestimmte PV-Anlagen eingeführt. Die PV-Anlage im o.g. Fall entspricht den Voraussetzungen des §12 (3) UStG. Was hat in solch einem Fall nun Vorrang ? Muss die Rechnung weiterhin ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden (13b-Fall) oder muss die Rechnung mit 0% Umsatzsteuer geschrieben werden (kein 13b-Fall/keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft) ?
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