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USt,§ 14c UStG,Rückwirkung von Verträgen

Unsere Mandanten haben eine GmbH & Co.KG, an der EM und EF als Kommanditisten und die VerwaltungsGmbH (VGmbH) als Komplementärin beteiligt sind. An der VGmbH sind EM und EF 50:50 als Gesellschafter beteiligt. Die KG hat Grundstücke, die bisher alle mit Erbbaurecht belastet waren, den Erbbauzins erzielte die KG. Der Erbbaurechtsnehmer (fremder Dritter) vermietete die Grundstücke weiter, u.a. einen Teil an einen Unternehmer U. Nun wurde der alte Erbbaurechtsvertrag beendet und ein neuer abgeschlossen. Dazu wurde von dem Grundstück der Teil getrennt, den U bisher gemietet hatte (mit neuer Flurstücksnummer). Diese Fläche wird jetzt direkt von unseren Mandanten an U vermietet. Unser Mandant tritt laut Überleitungsvereinbarung mit U in den alten Mietvertrag mit U ein und ist neuer Vermieter. Es wurde zur UST optiert. Problem: in dem Überleitungsvertrag steht als neuer Vermieter nicht die KG sondern die V GmbH. Auch die Dauermietrechnung dazu schrieb unser Mandant von der V GmbH als leistender Unternehmer. Im Vertrag steht "...dass der bestehende Mietvertrag vom Neuen Vermieter als Grundstückseigentümer übernommen wird". Der V GmbH, welche im Überleitungsvertrag als neuer Vermieter steht, gehört aber nicht das Grundstück... Die Rechnung könnte berichtigt werden. Aber haben wir ein Problem aufgrund des Überleitungsvertrages? Wäre es sinnvoll, wenn die KG das Grundstück an die GmbH vermietet (mit UST?) und die GmbH dieses dann wie im Überleitungsvertrag an U vermietet (mit UST)?
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