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Organschaft,Rückwirkung

V und S waren gemeinsam an der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH zu 50 % beteiligt. Nach Versterben des V erbt S sowohl die Besitz-GbR in Form der Betriebs-Immobilie als auch die GmbH-Anteile. S hält somit an der Immobilie und der GmbH 100 %. Er ist einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Die Erbauseinandersetzung erfolgte notariell mit ertragsteuerlicher Rückwirkung auf den Todestag des V. Bisherige Behandlung bis zum Todestag: Betriebsaufspaltung, keine umsatzsteuerliche Organschaft. Zukünftige Behandlung: Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerliche Organschaft. Fragen: Ab wann liegt die umsatzsteuerliche Organschaft vor? Ab Todestag, Tag der notariellen Erbauseinandersetzung oder der Korrektur der Gesellschafterliste im Handelsregister?
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