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Umsatzsteuer,Schadensersatz,Entgeltsminderung

Mandantin hat eine Verputzfirma. Mit dieser hat sie bei einer Privatperson das Haus (Innen/Außen) verputzt.  Entgelt: ca. 40.000 € zuzgl. USt. Nach der Abnahme der Leistung wurde sie vom Auftraggeber verklagt, da angeblich der falsche Putz verwendet wurde. Die Kosten für die Entfernung des Putzes und Neuanbringung des Putzes wurden mit ca. 100.000 € veranschlagt. Ihr wurde das Wahlrecht gegeben, den Putz abzuschlagen und neu anzubringen oder die 100.000 € zu zahlen. Dem Betrag liegen Kostenschätzungen von verschiedenen Baufirmen zugrunde. Beim OLG wurde dem Kläger Recht gegeben. Frage 1: Wie ist die Zahlung der 100.000 € umsatzsteuerlich zu behandeln? Mein Lösungsansatz: Da sich die „Verurteilung“ auf eine erbrachte Leistung bezieht, liegt kein echter Schadensersatz vor (Abschn. 1.3 (1) S. 4 ff. UStAE). Da das mit der Leistung erzielte Entgelt in voller Höhe (und darüber hinaus) zurückzuzahlen ist, liegt m.E. eine Entgeltminderung nach § 17 (1) UStG iVm Abschn. 10.3 (2) S. 1 UStAE vor. Frage 2: Zeitpunkt der Entgeltminderung? Mein Lösungsansatz: Die BMG ändert sich im Zeitpunkt der Zahlung an den Kläger Abschn. 17.1 (2) S. 5 UStAE Frage 3: Hat eine Aufteilung in echten Schadensersatz und Entgeltminderung zu erfolgen? Mein Lösungsansatz: Keine Fundstelle gefunden Kann mal wohl so oder so sehen – Mandantin wird im Ergebnis verurteilt, den Putz abzuschlagen und neu anzubringen. – Sie kann dies selbst erbringen oder über einen Fremdfirma erbringen. – Wenn eine Fremdfirma die Leistung erbringt, bekommt sie eine Rechnung mit VorSt bzw. eine §-13b-Reverse-Charge-Rechnung. Oder tritt hier die Regelung „kein Leistungsbezug zur Erbringung von Umsätzen, daher kein VorSt“ zu, vgl. Abschn. 15.2b (2) S. 1–4 Nr. 3 UStAE? Ihre Auffassung?
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