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Vorschaltmodell,Vorsteuer,Landwirt

Guten Tag! Folgende Frage ergibt sich im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung: Unser Mandant G. ist Landwirt. Zusätzlich hat er auf seinem zuvor ins Privatvermögen überführtes Grundstück einen neuen Maststall errichtet. Die erzielten Pachteinnahmen stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (unstrittig). Es wurde gem. § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten wurde in Abzug gebracht. Der Stall wurde ab Fertigstellung an den landw. Schweinezuchtbetrieb B-KG verpachtet, an der der Sohn des G. als Komplementär zu 90% beteiligt ist. Die B-KG versteuert ihre Umsätze gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen. Zu beurteilen ist der Sachverhalt für den Zeitraum 1.8.15-31.12.19 Die BP geht nun vom Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage aus und verteilt die Herstellungskosten auf 10 Jahre und ermittelt daraus die entsprechende Bemessungsgrundlage. (hier Jahrespacht lt. BP 106.726,-- netto p.a.) Die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Jahrespacht beträgt 39.996,-- netto). Es wurde zur Bestimmung eines marktblichen Entgeltes zum einen eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle durch G vorgelegt, die den vereinbarten Pachtpreis von 32,--Euro je Mastplatz als fremdüblich ansieht. Weiterhin wird in der näheren Umgebung ein ähnlicher Stall (älteres Baujahr des Stalls, weniger Plätze) zu einem weitaus geringeren Preis i.H.v. 15,37 pro Platz verpachtet. Frage: Ist die Auffassung der BP richtig, dass ein Vergleich zwischen vereinbarten und marktüblichen Entgelt nicht möglich ist. Ist in diesem vorliegenden Fall tatsächlich die Mindestbemessungsgrenze anzusetzen. Liegt ein Anwendungsfall der Mindestbemessungsgrundlage vor, obwohl an einen Unternehmer verpachtet wird. Falls die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist, ist die Ermittlung der BMGL (HK auf 10 Jahre verteilt) richtig? Vielen Dank! S. Bastian
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