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Umsatzsteuer,Zuschuss,Leistungsaustausch

Ein Veranstalter A unterliegt der Regelbesteuerung nach UStG und macht ein Projekt, für das eine Förderung vom Land (echter Zuschuss i.V.m. kultureller Stärkung des Standorts) in Höhe von ca. 300.000 € beantragt wurde. Projektbeschreibung: Urbane Kunstformen und zeitgenössischer Circus erarbeiten gemeinsam eine Bühnensprache, die Elemente von Streetart, urbanen Dancestyles, musikalischer HipHop-Kultur und elektronischer Musik, neuer Medien sowie Formen urbaner Bewegungsstile und Körperkünste auf eine Ebene setzt mit circensischen Höchstleistungen. Für dieses Projekt muss Veranstalter A einen Eigenanteil erbringen. Dieser Eigenanteil kommt von Spielstätten, die von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG befreit sind. Insgesamt sind das 55.000 €. Für diese Summe verpflichtet Veranstalter A sich, Vorstellungen zu spielen. In drei der Spielstätten sind Aufführungen geplant, insgesamt acht Vorstellungen. Die Förderung vom Land ist nicht explizit eine Förderung, bei der es um die Spieltermine geht. Es stellt sich die Frage, ob das Projekt komplett von der Umsatzsteuer befreit ist, sowohl der Zuschuss vom Land als auch die Einnahmen von den vier Partnern (Spielstätte), die als Eigenleistung deklariert sind.
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