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Organschaft,Eingliederung,Komplementär

Unsere Mandantin (fortan: C-GmbH) ist im Bereich der Immobilienprojektentwicklung/Bauträger tätig. Die C-GmbH ist selber unzweifelhaft eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft ihrer Muttergesellschaft (B-GmbH) bzw. deren Muttergesellschaft (A-GmbH). Die C-GmbH hat mit Wirkung zum 28.9.2022 sowohl alle Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG (fortan: D-GmbH & Co. KG) als auch an der Komplementär-GmbH (fortan: E-GmbH) erworben. Die D-GmbH & Co. KG ist ebenfalls im Bereich der Immobilienprojektentwicklung/Bauträger tätig. Folglich müsste die D-GmbH & Co. KG (die organisatorische Eingliederung ist als erfüllt anzusehen) ebenfalls als Organgesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis einbezogen werden, korrekt? Die E-GmbH bekommt als Komplementär-GmbH aufgrund des Gesellschaftsvertrags lediglich eine Haftungsvergütung (2.500 €) und eine Auslagenerstattung über die laufenden Kosten (ca. 1.400 €). Sie erbringt keine (weiteren, eigenen) Leistungen. Ebenso gibt es keine Anstellungsverträge (auch nicht mit den Geschäftsführern). Die E-GmbH wird derzeit als Kleinunternehmen (§ 19 UStG) beim Finanzamt geführt. Frage: Ist die E-GmbH nach dem Anteilserwerb am 28.9.2022 durch unsere Mandantin ebenfalls als Organgesellschaft mit in den umsatzsteuerlichen Organkreis mit einzubeziehen oder bleibt die E-GmbH (aufgrund evtl. fehlender wirtschaftlicher Eingliederung) als Kleinunternehmer ein eigener Unternehmer i.S.d. § 2 UStG?
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