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Vorsteuer,Umsatzsteuer

Zwei Freunde eröffnen eine GbR, um Bitcoins zu produzieren. Sie erwerben diverse Computer, haben aber keine Rechnungen auf die GbR, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Im Übrigen werden fast keine Umsätze generiert, so dass die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) hier Anwendung finden könnte. Zwei Jahre später beschließen sie, die GbR zuzumachen, und entnehmen die Wirtschaftsgüter, also die PCs, die noch da sind, ins Privatvermögen. Dies müsste bei einem Kleinunternehmer ohne Anrechnung auf die Umsatzgrenze (damals noch 17.500 €) und somit umsatzsteuerfrei möglich sein. Einer der beiden Gesellschafter ist selber als selbständiger Kleinunternehmer tätig, auch im Rahmen des § 19 UStG. Nun verkauft dieser Gesellschafter im eigenen Namen diese PCs für 15.500 € Kaufpreis ohne Ausweis von Umsatzsteuer an einen Interessenten. Genauso verkaufte er kurze Zeit später alle restlichen PCs für einen weiteren Kaufpreis von 13.000 € (im Kaufvertrag ohne Ausweis von Umsatzsteuer). Dieser zweite Verkauf sind eigentlich die Geräte, die im Rahmen der „Realteilung“ dem zweiten Gesellschafter gehören. Diese PCs haben nichts mit dem anderen Kleinunternehmen des Mandanten zu tun. Das dürfte aber keine Rolle spielen, weil dieser Mandant ja ein Unternehmen hat, und das umfasst sämtliche unternehmerischen Tätigkeiten von ihm. Gibt es eine Möglichkeit, dass diese Verkäufe, obwohl ausdrücklich laut Kaufvertrag von meinem Mandanten und nicht von der GbR verkauft werden, unter die letzten Tätigkeiten der GbR gezogen werden? Dann dürfte dies wahrscheinlich umsatzsteuerlich unproblematisch sein. Wenn Umsätze unter das Kleinunternehmen meines Mandanten gezogen werden, würde dieser die Grenze von 17.500 € „reißen“, nicht jedoch die Grenze von 50.000 €. Wäre eine mögliche Argumentation, dass die GbR sich auflöst, die PCs auf meinen Mandanten übertragen werden, weil dieser das „Schürfen von Bitcoins“ weiter betreiben will, als Kleinunternehmer, aber kurze Zeit danach diese Tätigkeit wieder aufgibt und sie somit als Kleinunternehmer verkauft, so dass diese PCs als Verkauf von Anlagevermögen nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen? Tatsächlich liegt natürlich ein Zeitraum von ca. fünf Monaten zwischen dem Ende der GbR und dem Verkauf der PCs.
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