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Umsatzsteuer,Leistungsaustauschverhältnis,Arbeitslohn

Mein Mandant hält von den Mitarbeitern verschiedene Gebühren vom Nettolohn ein: Gebühren für Abschlag Vorschuss Gebühren für Pfändungen Gebühren für nicht rechtzeitige Einreichung der Stundenzettel Diese werden vom Nettolohn abgezogen und werden als steuerfreie Einnahmen in der Buchhaltung berücksichtigt. Nun wurde bei der Lohnsteuerprüfung diese Beiträge als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen berücksichtigt. Ist das so korrekt?
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