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Umsatzsteuer,Organschaft,Organisatorische Eingliederung

Die A GmbH hält 67 Prozent an der B GmbH. Geschäftsführer der A GmbH sind die natürlichen Personen X und Y (beide Minderheitsgesellschafter) Geschäftsführer der B GmbH ist lediglich X (X ist auch bei der B GmbH Minderheitsgesellschafter) Die A GmbH produziert hin und wieder Waren für die B GmbH (hat aber ansonsten ein anderes Geschäftsfeld) Frage: Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor?!
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