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Organschaft,wirtschaftliche Eingliederung,Vorsteuerabzug

Guten Tag, Sachverhalt: Die H-GmbH ist zu 100 % an der P-GmbH beteiligt. Die H-GmbH erbringt folgende Leistungen an die P-GmbH: 1. Fuhrparkmanagement 2. Buchführung & Controlling 3. Marketing 4. Personalverwaltung 5. Systemadministrator 6. Technische Support 7. Allgemeine Management 8. Autovermietung 9. Schulungen 10. Fahrtdienst / Kurierdienst 11. Strategieplanung 12. Weiterverrechnung oder Weiterbelastung von Leistungen an Tochter 13. Handling-Gebühr 14. Beratungen 15. Telefondienst 16. Markenlizenzgebühr / Lizenzgebühr Es werden keine Leistungen von der H-GmbH an fremde Dritte erbracht. Die P-GmbH unterhält einen Pflegedienst und erzielt nahezu ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze. Szenario 1: Die H-GmbH hält 100 % der Anteile an der P-GmbH Szenario 2: Die H-GmbH hält 70 % der Anteile an der P-GmbH Fragen: - Was sind die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft? - Wann beginnt und endet eine umsatzsteuerliche Organschaft? - Wie sind die o.a. Leistungen von der H-GmbH an die P-GmbH umsatzsteuerlich zu beurteilen in den beiden Szenarien? - Besteht in den beiden Szenarien eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der H-GmbH und der P-GmbH? - Ist die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen der H-GmbH abzugsfähig? - ändert sich etwas an den umsatzsteuerlichen Beurteilungen, wenn die H-GmbH gegenüber der P-GmbH ausschließlich Managementleistungen abrechnet und Eingangsrechnungen weiterberechnet? Freundliche Grüße Burkhard Küpper
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