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§ 2 Abs. 3 UStG a.F.,§ 2b UStG,Unternehmereigenschaft eines Zweckverbands beim Betrieb von Photovoltaikanlagen

Ein Abwasserzweckverband, der bisher ausschließlich hoheitlich tätig ist und auch aktuell nicht nach § 2b UStG besteuert wird, errichtete im Jahr 2022 eine PV-Anlage. Die Anlagengröße beträgt 99 kWp. Der Abwasserzweckverband nutzt den erzeugten Strom zu ca 20 % für die eigenen Anlagen. 80 % werden in das Stromnetz eingespeist. Die Umsatzerlöse betragen weniger als 10 T€ und lägen somit auch unter der Kleinunternehmergrenze. 1. Kann die Anlage (trotz der geringen Umsatzerlöse) in einem unternehmerischen Bereich betrieben werden unter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung? 2. Ändert sich der Sachverhalt ab Inkrafttreten des § 2b UStG? 3. Kann nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Kleinunternehmerregelung wieder angewandt werden, sofern nach § 2b UStG keine weiteren Umsätze hinzukommen, die die Kleinunternehmergrenze ausschließen würden?
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