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Unternehmer,Personalüberlassung,BgA

Eine Mandantin in Deutschland überlässt eine Angestellte für einen Teil ihrer Arbeitszeit an einen Verein in Deutschland. Sie selbst bildet für die Umsatzsteuer im Ganzen einen Betrieb der gewerblichen Art und bildet alle Geschäftsvorfälle umsatzsteuerlich ab. Unserer Meinung nach handelt es sich um eine sonstige Leistung im Inland, und sie muss sie für die Überlassung Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen. Ist dies so richtig?
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