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Unternehmer,gewerbliche Täigkeit,§ 2 UStG

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Klärung unserer Fragen zu folgendem Sachverhalt: Mandant ist an mehreren Gesellschaften beteiligt, die mit Kunstwerken handeln. Er verfügt auch privat über einigen Kunstbesitz. Ab 2019 verkaufte er Kunstwerke aus seinem privaten Besitz an Dritte, zum Großteil aber auch an seine Gesellschaften. Der Umsatz in 2019 betrug bereits rund 216.000 Euro (19 Kunstwerke), in 2020 dann rund 747.000 Euro (103 Kunstwerke). Umsatzsteuerlich wurden diese Verkäufe vom Mandanten als "privat" behandelt (also kein Ausweis einer Umsatzsteuer bzw. keine Anwendung der Differenzbesteuerung). Unsere Frage: Unterliegen die Verkäufe bereits ab 2019 aufgrund des Umfangs der Umsatzsteuerpflicht?
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