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Umsatzsteuer,Schadenersatz,Leistungsaustausch

Sachverhalt: Die A-GmbH bietet eine selbst entwickelte Software zur Verwaltungsautomatisierung von Veranstaltungen an ihre Kunden zur Nutzung über das Internet als SaaS-Lösung (Software as a Service) an. Die A-GmbH schließt mit ihren Kunden (deutsche Unternehmen) SaaS-Verträge ab, in der die Vergütung wie folgt vereinbart wird: 50 € monatliche Grundgebühr, 0,20 € pro Buchung monatlich und 1 € für die Einrichtung. Im SaaS-Vertrag wird folgende Schadenersatz-Vereinbarung bei Zahlungsverzug getroffen (SB = A-GmbH): „5. Verzug 5.1. Während eines Zahlungsverzugs des Lizenznehmers um mehr als einen Monat darf SB den Zugang zu der Vertragssoftware nach einer Abmahnung sperren. Der Lizenznehmer muss dann weiter die monatlichen bzw. jährlichen Preise und Vergütungen zahlen. 5.2. Kommt der Lizenznehmer für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, darf SB den Vertrag nach einer Abmahnung fristlos kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadenersatz in doppelter Höhe des durch den Verzug noch ausstehenden Betrages vom Lizenznehmer verlangen. 5.3. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn SB einen höheren oder der Lizenznehmer einen geringeren Schaden nachweist.“ Fragen: – Wie ist der Schadenersatz umsatzsteuerlich zu behandeln? – Handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Sachverhalt? – Was ist bei der Rechnungsstellung zu beachten?
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