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Umsatzsteuer,Durchlaufende Posten,Leistungsaustausch

Unternehmen A bezieht Güterbeförderungsleistungen, welche nach § 3a Abs. 8 UStG komplett im Drittland erbracht werden. Die Eingangsrechnung für diese Leistungen erfolgt netto ohne USt. Über die Kundennummer des Unternehmens A werden jedoch auch Leistungen für Unternehmen B geordert und sollen an Unternehmen B weiterberechnet werden. Frage: Wie muss die Weiterberechnung an B aussehen (kein Verbund, keine Organschaft)? Kann sich Unternehmen A auf die Regelung des § 3a Abs. 8 UStG berufen, obwohl es diese Leistung nicht selbst erbringt, sondern nur eingekauft hat? Es soll das Risiko der §-14c-UStG-Steuer sowie ein etwaiger Zinsschaden für fälschlicherweise nicht berechnete USt vermieden werden.
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