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Entnahme,Photovoltaikanlage,Nullsteuersatz

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgenden Sachverhalt: Anschaffung der PV-Anlage am 01.06.2022, es wurde auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Im Jahr der Anschaffung wurde der Vorsteuerabzug aus den AK zu 100% vorgenommen, die Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch der USt unterworfen. Im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 steht, dass bei Altanlagen eine Entnahme ab dem 01.01.2023 zum Nullsteuersatz möglich ist falls ein Batteriespeicher vorhanden ist. Die Folge aus der Entnahme wäre ja der Wegfall des Eigenverbrauchs. Meine Fragen hierzu: 1. Muss die Einspeisevergütung weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen werden, auch wenn die Anlage die den Strom produziert dem Privatbereich zugeordnet ist? 2. Löst die Entnahme zum Nullsteuersatz einen Fall des §15a UStG aus, da es sich um eine schädliche Nutzungsänderung handelt (siehe hierzu §15a Abs. 8 UStG)? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Andrea Kastner
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