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Umsatzsteuer,Leistungsaustauschverhältnis,Rechnungsausstellung

Der Mandant ist ein Wärmelieferant. Kunden zahlen monatliche Abschläge inklusive 19 % USt für das Jahr 2022. Die erhaltene USt wurde an das FA abgeführt. Für den Dezember hat der Lieferant den Abschlag beim Kunden nicht eingezogen und daraus auch keine USt an das FA abgeführt. Er hat bei der KfW-Bank den Antrag auf Zahlung des Entlastungsbetrags gestellt. Angemeldet wurde der Abschlag September zzgl. 20 % zzgl. 19 % USt. Die KfW-Bank hat im Dezember diesen beantragten Betrag an den Wärmelieferanten ausbezahlt. Der Wärmelieferant stellt im Februar 2023 die Endabrechnung für das Jahr 2022. Die Wärmelieferung wird für das ganze Jahr mit 7 % USt abgerechnet. In Abzug werden die geleisteten monatlichen Abschläge inklusive 19 % USt sowie der Entlastungsbetrag der KfW gebracht. Gegenüber dem FA ergibt sich nun eine Forderung. Muss der Wärmelieferant im Dezember USt aus dem erhaltenen Entlastungsbetrag an das FA abführen? Muss der in der Endabrechnung ausgewiesene Entlastungsbetrag einen Hinweis auf enthaltene Steuer beinhalten?
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