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Berichtigung,Rechnung

Könnten Sie mir bitte bei der Klärung folgender Frage helfen, die sich aktuell im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung ergibt? Es geht um den Zeitpunkt, wann eine mögliche Rechnungsberichtigung zu berücksichtigen ist. Wir möchten diesen Vorgang gerne für den Prüfungszeitraum berücksichtigen. Die BP möchte dies nicht. Sie ist der Auffassung, dass eine Korrektur erst in dem Zeitpunkt vorgenommen werden kann, in dem die Voraussetzungen vorliegen (also aktueller Veranlagungszeitraum) und keine Rückwirkung möglich ist. Sachverhalt: Im Rahmen der BP wurde -unstrittig- ein Gestaltungsmissbrauch für einen landw. Ferkelhandel festgestellt. Eine "zwischengeschaltete" GmbH wurde nicht anerkannt. Die GmbH lieferte dann als Zwischenhändler die erzeugten Ferkel an eine pauschalierende landw. KG. Die Umsätze dieser GmbH, die bisher mit 7% USt versteuert wurden, werden nicht anerkannt und nunmehr dem ursprünglichen Ferkelerzeuger zugerechnet. Dieser ist pauschalierender Landwirt und unterliegt der Durchschnittsbesteuerung. Alle Betriebe gehören zu einem Familienverbund. Da nunmehr die Ausgangsumsätze der GmbH "zurückgerechnet werden" und jetzt der Durchschnittsbesteuerung unterliegen, stellt sich die Frage der Rechnungskorrektur. Das die Ausgangsrechnungen berichtigt werden können ist mit der BP abgestimmt und unstrittig. Nur der Zeitpunkt ist strittig. Die BP argumentiert wie folgt: "gem. § 14c können geschuldete Steuerbeträge berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. ....ist beseitigt, wenn ein VoSt-abzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte VoSt an die Finanzbehörde zurückbezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim FA gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17,I für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind. "Eine Berücksichtigung der Berichtigung der unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge im Prüfungszeitraum bzw. im Rahmen der BP kann nicht erfolgen, da die Gefährdung des Steueraufkommens erst im Zeitpunkt einer Rechnungsberichtigung beseitigt ist (keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung." 1. Frage: Ist das tatsächlich richtig, oder kann die Korrektur mit Wirkung im BP Zeitraum berücksichtigt werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, da m.E: eine Gefährdung des Steueraufkommens gar nicht vorliegt. Der Leistungsempfänger (hier die pauschalierende KG) hat ja aus der Rechnung der GmbH keinen VoSt-Abzug geltend gemacht, da sie ja als Pauschalierer der Durchschnittsbesteuerung unterliegt. Die GmbH hat aber die 7% USt abgeführt. Die ursprünglichen Ausgangsrechnungen der GmbH sollen mit aktuellem Datum unter Bezug auf das ursprüngliche Leistungsdatum berichtigt werden. 2. Frage: Wie müsste diese Korrektur rechtswirksam durchgeführt werden, um die ursprünglich abgeführte USt erstattet zu bekommen. Welche Angaben müssen gemacht werden.
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