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PV-Anlage,Entnahme

Hier ist m.E. die aktuelle Gesetzeslage und die Kommentierung alles andere als eindeutig. Mandant D (Privatperson) hat im Jahr 2022 eine PV-Anlage angeschafft, diese dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet und VoSt aus der Anschaffung der Anlage geltend gemacht. Seither werden USt-VA abgegeben und die USt auf den eingespeisten und den selbst verbrauchten Strom abgeführt. Die PV-Anlage kann ja jetzt im Jahr 2023 unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. mind. 90 % Privatnutzung) aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden – das würden wir tun. Fraglich ist: Ist es hier korrekt, dass die unentgeltliche Entnahme dem neuen Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG unterliegt? Zum Zweiten ist fraglich und in einigen Kommentierungen von Haufe und dem Bayrischen Landesamt für Steuern erwähnt, dass die USt auf den eingespeisten Strom trotz allem weiterhin abzuführen ist?! Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier § 14c UStG gemeint ist, also so lange der Netzbetrieber die USt ausweist, der PV-Anlagenbetreiber die USt abführen muss? Für den selbst verbrauchten Strom sollte dies eindeutig sein, dass keine unentgeltliche Wertagabe mehr vorliegt, die umsatzbesteuert wird, wenn die Anlage nicht mehr im Unternehmensvermögen liegt.
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