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u. e. Wertabgabe,Bemessung,Spende

Der Steuerpflichtige A hat Teile seines Anlagevermögens (bewegliche Wirtschaftsgüter, Einrichtung, Herd, Küchenzeilen ...) direkt an eine Hilfsorganisation in der Ukraine gespendet. Die Spende erfolgte bereits in 6/21, also vor dem ab 2/22 gültigen BMF-Schreiben zum Ukraine-Krieg. Die gespendeten Güter waren im Abschreibungsverzeichnis nur noch jeweils mit 1 EUR Restbuchwert vorhanden. Es sollen keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Der Teilwert beläuft sich insgesamt auf 4.000 EUR. Die Güter hatten damals bei ihrer Anschaffung den vollen Vorsteuerabzug. Muss die enthaltene UST in Höhe von 638 EUR an das Finanzamt abgeführt werden, oder dürfen die im genannten BMF-Schreiben aufgeführten Erleichterungen bezüglich der Umsatzsteuerfreiheit auch hier angewendet werden?
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