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Berichtigung,Rechnung

Mandant ist umsatzsteuerlicher deutscher Regelversteuerer. Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen. Es wird gerade der Jahresabschluss mit der Umsatzsteuererklärung 2021 und 2022 erstellt. Bei einem großen Dienstleister wurde festgestellt, dass in den Jahren 2021–2022 erstellte Rechnungen für Warenlieferungen wegen fehlerhafter Zählwerke stark überhöht waren. Betrugsabsicht lag aber nicht vor. Die Rechnungen waren ansonsten formal in Ordung i. S. des § 15 UStG. Es werden im Juni 2023 Stornorechnungen für die falschen Rechnungen und neue Rechnungen mit den korrekten Preisen erstellt. Diese gehen dem Mandanten auch in 06.2023 zu. Pro Jahr 2021 und 2022 ergibt sich eine Minderung der abziehbaren Vorsteuern i.H. von rund 30.000 €. Meine Frage: In welchem Voranmeldungszeitraum sind die Minderungen der abziehbaren Vorsteuern anzumelden? Erst in 06.2023 oder bereits in den Jahreserklärungen 2021 und 2022?
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