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Anzahlungen,Teilleistungen,Baubranche

Der Steuerpflichtige betreibt ein Holzhausbau-Unternehmen und er richtet auf fremden Grund und Boden eine Scheune. Soll-Versteuerung nach UStG. Auftragsvolumen netto 800.000 €. Der Steuerpflichtige stellt seinem Kunden monatliche Abschlagsrechnungen und weißt die Umsatzsteuer mit 19 % offen aus.Auf den gestellten Abschlagsrechnungen schreibt er den jeweiligen Leistungszeitraum (z.B. Februar – Juli) nieder, indem er entsprechende Arbeiten er bringt. Bis Ende Juli 2023 stellte der Steuerpflichtige vier Abschlagsrechnungen mit einer Summe von insgesamt 830.400 netto (989.400 Brutto), von denen ab 1.3.3023 238.000 Euro und am 5.5.2023 100.000 Brutto seitens des Kunden bezahlt wurde. Das Bauvorhaben ist bis Ende Juli nicht abgeschlossen also auch nicht abgenommen. Die Frage stellt sich nun, ob in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen. in denen AZ-Rechnungen gestellt wurden, die ausgewiesene Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden ist und jeweils an die Finanzkasse zu richten ist. Eigene Sichtweise: Die Umsatzsteuer, die in Abschlagsrechnungen ausgewiesen ist, ist erst in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden und zu bezahlen, in dem der Kunde auch die Abschlagsrechnung bezahlt hat!! Also im UstVZ März 238.000 Euro und im UStVZ Mai 100.000 Euro. Die seitens des ‚Kunden nicht bezahlten Abschlagsrechnungen sind erst im dem UStVZ anzumelden, in dem der Kunde bezahlt! Es ist also nicht so, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer in dem VZ anzumelden ist, in dem die Abschlagsrechnung gestellt wurde. Soweit die Scheune im Oktober 2023 fertig gestellt ist und die Abnahme erfolgt hat der Steuerpflichtige die 19 % Umsatzsteuer auf dem gesamten Auftragsvolumen von 800.000 € zu bezahlen, soweit nicht schon aus erhaltenen AZ erfolgt, nabhängig davon, ob Abschlagsrechnungen bezahlt sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Schluss Rechnung gezahlt ist.
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