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Umsatzsteuer,Rechnungsausstellung,Leistungszeitraum

Ein Gehaltsabrechner erstellt monatlich die Gehaltsabrechnungen für einen Betrieb. Ein Steuerberater erstellt die monatlichen Finanzbuchhaltungen eines Mandanten. Die Gehaltsabrechnungen werden manchmal in dem Monat erstellt, für den abgerechnet wird, oder am Anfang des Folgemonats. Die Buchhaltungen werden teilweise im Folgemonat des zu buchenden Monats oder am Anfang des übernächsten Monats erbracht. Daher wäre die Angabe zum Leistungszeitpunkt: „Die Leistungen wurden in dem Monat erbracht, für den abgerechnet wurde/die Leistungen wurden im Folgemonat erbracht“ nicht korrekt. Die Lohnbuchhaltung für 12.2022 wurde in 12.2022 erstellt. Die Finanzbuchhaltung für 12.2022 in 01.2023. Fragen: Wird für die gesamte Lohnbuchhaltung bzw. Finanzbuchhaltung Anfang des Folgejahres eine Gesamtrechnung geschrieben (und der Leistungszeitpunkt nicht für jeden Monat gesondert angegeben bzw. erfolgt sogar nur eine Abrechnung für 223 Gehaltsabrechnungen 01–12.2022 x x Euro (also keine Einzelauflistung pro Monat)), wäre die Angabe: für die Gehaltsabrechnungen: Leistungszeitpunkt 12.2022 für die Erstellung der Finanzbuchhaltung: Leistungszeitpunkt 01.2023 ausreichend für den formalen Anspruch auf den Vorsteuerabzug?
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