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Umsatzsteuer,Unternehmereigenschaft,Innen-GbR

Unsere Mandanten sind zwei Finanzholdings, die A GmbH und B GmbH. Sie führen keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze aus, sondern halten lediglich diverse Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Fonds. Sie sind beide in Deutschland unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Beide haben zusammen eine Innen-GbR geschlossen, deren Unternehmensgegenstand es ausschließlich ist, eine gemeinsame Arbeitnehmerin anzustellen, die Büroaufgaben für beide GmbHs erledigen soll (in gleichem Umfang für jede GmbH). Diese GbR tritt nicht nach außen auf. Im GbR-Vertrag steht, dass die GbR lediglich jedes Jahr die gesamten Personalkosten inkl. Arbeitgeberzuschläge SozV jeweils zu 50 % an die GmbHs weiterverrechnet. Sonstige Leistungen erbringt die GbR nicht. Die GbR hat einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin geschlossen. Vorsorglich wurde auch eine Genehmigung beim Arbeits- bzw. Ordnungsamt eingeholt und bewilligt, dass diese Form einer möglichen Arbeitnehmerüberlassung zulässig ist. Stellen die Personalkosten durchlaufende Posten dar oder wird die GbR durch die Bürotätigkeiten und verrechneten Personalkosten (ohne Gewinnaufschlag) zum umsatzsteuerlichen Unternehmer mit der Folge, dass auf die Personalkosten Umsatzsteuer zu berechnen wäre?
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