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Differenzbesteuerung,§ 25 UStG,Vorsteuer

In meiner Anfrage geht es um die umsatzsteuerliche Berücksichtigung von Reiseleistungen nach § 25 UStG. Meine Mandantin betreibt eine Event- und Veranstaltungsagentur, die überwiegend geplante Reisen an Unternehmen (B2B) veräußert. Hierbei besteht ihre Tätigkeit darin, dass sie eine gewünschte Veranstaltung (beispielsweise Besuch eines Oktoberfests) plant und die Gesamtkosten mit einem Aufschlag weiterberechnet. Somit werden von ihr alle Kosten, wie Hotel, Fahrtkosten und Bewirtung, gegenüber dem Geschäftskunden abgerechnet. Diese Leistungen unterliegen nach § 25 UStG der Margenbesteuerung. Da jedoch die Margenbesteuerung dazu führt, dass der Leistungsempfänger/Endkunde keine Vorsteuer aus diesen Rechnungen geltend machen kann, besteht die Überlegung, ob die Leistungen getrennt werden. Wenn meine Mandantin beispielsweise nur eine Vermittlungsgebühr (ohne Reisevorleistungen) abrechnen würde, müsste sich eine vollumfängliche Umsatzsteuer ergeben, so dass der Leistungsempfänger grundsätzlich auch einen Vorsteuerabzug hat. Fraglich ist nun, ob die Leistungen trennbar sind. Beispielsweise wird die Vermittlungsgebühr getrennt mit Ausweis der vollen Umsatzsteuer abgerechnet. Die Reisevorleistungen werden jedoch nur in exakter Höhe weiterberechnet. Also nimmt meine Mandantin keinen Aufschlag auf die Reisevorleistungen vor und berechnet nur die Kosten des Hotels (beispielsweise) weiter, analog zur Berechnung einer Auslage. Damit der Unternehmer/Endkunde auch die Vorsteuer berücksichtigen kann, müsste unsere Mandantin auch eine Rechnung über die Reisevorleistungen stellen. Das alleinige Weiterleiten der Rechnung würde ja mangels Leistungsempfängers (ungleich Endkunde) nicht zum Vorsteuerabzug des Endkunden/Unternehmers führen. Bitte teilen Sie mir mit, ob eine Trennung der Leistungen zu einem Wegfall der Margenbesteuerung nach § 25 UStG führen kann.
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