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Umsatzsteuer,Zusammenfassende Meldung,Brexit

Mandant W tätigt gem. § 3a Abs. 2 USTG sonstige Leistungen nach Großbritannien. Es sind noch die Umsatzteuererklärungen und Zusammenfassenden Meldungen ab 2020 bzw. 2018 nachzuholen. Müssen diese Umsätze noch in der ZM erfasst werden und wenn ja, bis wann? Welche Angaben müssen diese Rechnungen nach dem Brexit bezüglich der Umsatzsteuer enthalten? Bis wann muss brexitbedingt die UStID-Nr. des Leistungsempfängers angegeben werden, und gibt es dahingehend Übergangsregelungen?
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