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Umsatzsteuer,Gesellschafterbeitrag,Sonderentgelt

Eine von uns betreute GbR, deren Gesellschafter zu jeweils 50% beteiligt sind betreibt ein Restaurant. Im Gesellschaftsvertrag wurde unter anderem folgendes vereinbart: § 11 Tätigkeitsvergütungen und Entnahmerecht (1) Jeder Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine feste monatliche Vergütung von 2.500 €. (2) Die Vergütung ist jeweils monatlich im –Voraus zu zahlen, erstmals einen Monat nach Geschäftsbeginn. Sie wird der Geschäftslage der Gesellschaft und der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Entnahmen während des Geschäftsjahres über die Tätigkeitsvergütung hinaus sind zulässig, um Steuerschulden oder Steuervorauszahlungen zu begleichen. (3) Die Gesellschafter können vorn dieser Regelung Abweichendes für jedes Geschäftsjahr durch einheitlichen Beschluss bestimmen, insbesondere die Bildung von Rücklagen. (4) Die Überschussauszahlung erfolgt halbjährlich. (5) Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet. Bisher haben wir diese monatlichen Vergütungen als Entnahmen gebucht. Gesellschaftsrechtlich stellen diese als Betriebsausgaben zu buchende Personalaufwendungen/ Mitunternehmervergütungen zu buchen. Nun stellt sich für uns die Frage ob diese Vergütungen aus umsatzsteuerlicher Sicht als Sonderentgelte bei der Gesellschaft steuerpflichtig sind. Eine arbeitsvertragliche Regelung zur Tätigkeitsvergütung besteht nur mündlich. Das Arbeitsverhältnis wird analog zu den Arbeitnehmern abgewickelt. Reicht die Regelung im oben beschriebenen § 11 Abs. 5 aus, um das „umsatzsteuerpflichtige Sonderentgelt“ zu kippen?
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