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§ 2 Abs. 2 UStG - Organschaft,§ 4 Nr. 22b UStG

Hallo, ich habe folgende Fragen 1. liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor? Ein gemeinnütziger Sportverein e.V. hat eine Tochtergesellschaft (GmbH) gegründet, um eine größere Sportveranstaltung auszulagern. Der Sportverein hält 100 % der Anteile an der GmbH. Der Vorstand des Sportvereins und der GmbH-Geschäftsführer sind identisch. Der Geschäftsführer der GmbH ist alleinvertretungsberechtigt. 2. Umsatzsteuerpflicht Teilnahmegebühr Sportveranstaltung. Es handelt sich um eine große Laufveranstaltung. Die Einnahmen wurden bisher in der GmbH umsatzsteuerlich behandelt. Sollte jedoch die Organschaft bejaht werden, stellt sich die Frage, ob § 22 Nr. 22b) zur Anwendung kommen könnte. Die Befreiung wäre nur bei gemeinnützigen Körperschaften möglich. Wirkt sich die Gemeinnützigkeit des e.V. als Organträger auch auf die Umsätze der GmbH aus? MfG
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