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Mindest-Ist-Besteuerung bei Anzahlungen auf Werkverträge,§ 13 UStG

Mandant A betrieb ein Küchenstudio. Von den (überwiegend Privat-)Kunden erhält er regelmäßig Anzahlungen in Höhe von 50 % des Verkaufspreises. Es werden keine Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis geschrieben. Die Anzahlungen werden anhand von Kartenzahlungsbelegen dokumentiert. Aus den erhaltenen Anzahlungen wird die Umsatzsteuer herausgerechnet und nach dem Prinzip der Mindest-Ist-Besteuerung an das Finanzamt abgeführt. Bei Auslieferung und Montage der Küche erstellt A eine ordnungsgemäße Schlussrechnung über den vollen Verkaufspreis (Nettobetrag, Umsatzsteuer, Umsatzsteuersatz, Bruttobetrag). Die erhaltene Anzahlung wird nicht zum Abzug gebracht. Der Kunde zahlt den offenen Differenzbetrag, so dass das Kundenforderungskonto ausgeglichen ist. Muss A aus der Schlussrechnung die volle Umsatzsteuer abführen, obwohl mangels Erteilung einer Anzahlungsrechnung nicht das Risiko besteht, dass der Kunde Vorsteuerbeträge mehrfach geltend macht?
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