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Rechnungsberichtigung,Gastronomie,ermäßigter Steuersatz

Wir haben eine Frage zum folgenden Fall: Ein Hotel weist trotz der Erleichterung für Gastronomie/Hotellerie weiterhin das Frühstück mit 19 % MwSt. aus. Erst jetzt ist es aufgefallen, dass das Frühstück seit 2020 aufteilbar ist (70 % mit 7 % MwSt. und 30 % mit 19 % MwSt.). Die Erlöse fürs Frühstück lagen im Jahr 2022 bei rund 220.000 €. Erwähnenswert wäre hier noch, dass es sich zu 90 % um private Kunden handelt. Ist es möglich, rückwirkend für 2022 die Aufteilung vorzunehmen? Welche Änderungen müssen beachtet werden (Bsp.: Rechnungskorrektur)? Ist das Ganze ein Wahlrecht?
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