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§ 2 UStG,Umsatzsteuerliche Organschaft im Personengesellschaftskonzern

Wir haben folgenden Fall, bei dem unklar ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt: Herr A ist beteiligt an – der A1-GmbH & Co. KG als einziger Kommanditist, – der A2-GmbH & Co. KG als einziger Kommanditist. Komplementärin ist in beiden KGs die A-GmbH, deren 100-%-Gesellschafter Herr A ist. Herr A vermietet an die A1-GmbH & Co. KG entgeltlich Anlagevermögen, das als Sonderbetriebsvermögen an der A1-GmbH & Co. KG bilanziert wird. Bei der A2-GmbH & Co. KG gibt es im Sonderbetriebsvermögen von A lediglich Forderungen und Verbindlichkeiten, aber es wird nichts verpachtet, d.h., es gibt hier im SBV keine unternehmerische Tätigkeit. Die A1-GmbH & Co. KG verpachtet das Anlagevermögen, das sie von Herrn A gepachtet hat, entgeltlich weiter an die A2-GmbH & Co. KG. Unsere Fragen lauten: Wie viele umsatzsteuerliche Unternehmer liegen hier vor? Sind die Verpachtungen umsatzsteuerpflichtig oder nicht steuerbare Innenumsätze? Als Lösung wäre einerseits denkbar, dass es vier Unternehmer gibt: – A1 GmbH & Co. KG – A2-GmbH & Co. KG – A-GmbH – Herr A (für das SBV) Oder es liegt eine Organschaft vor mit Herrn A als Organträger und sowohl der A1-GmbH & Co. KG als auch der A2-GmbH & Co. KG als Organgesellschaften. Dies hätte dann zur Folge, dass die Vermietung von Herrn A an die KGs und zwischen den KGs nicht umsatzsteuerbar wäre. Oder die Organschaft besteht nur zwischen Herrn A und der A1-GmbH & Co. KG, während die A2-GmbH & Co. KG ein eigenständiger Unternehmer ist mit der Folge, dass die Verpachtung zwischen den KGs umsatzsteuerpflichtig wäre, die Verpachtung zwischen Herrn A und der A1-GmbH & Co. KG aber ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Die zweite Möglichkeit scheint durch die Neuerung im Organschaftsrecht ab 01.01.2019 möglich, nach der gilt: „Personengesellschaften können ausnahmsweise wie eine juristische Person als eingegliedert anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist. Dies setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist.“ Dies wäre der Fall bei einer Ein-Personen-GmbH & Co. KG. Unser Fall ist insofern komplizierter, da hier quasi eine doppelte Ein-Personen-GmbH & Co. KG vorliegt.
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