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Differenzbesteuerung,§ 13b UStG,Reverse-Charge

Unser Mandant M hat einen Laden eröffnet mit Zweck „Goldankauf“. Es werden Wertgegenstände wie Schmuck, Uhren, Zahngold - aber auch „minderwertige“ Metalle wie Bestecke mit Legierungen angekauft. Ebenso kann es vorkommen, dass Goldmünzen (Krügerrand/Maple Leaf usw.) angekauft werden. Je nach Zustand der Gegenstände werden diese bei einer Scheideanstalt zum Einschmelzen gegeben. Die Scheideanstalt erstellt dann Gutschriften und vergütet den Wert. Gut erhaltene Stücke, sowohl Schmuckstücke als auch die Münzen werden teilweise jedoch auch wieder an Kunden veräußert. Bislang besteht die Annahme, dass sich die Umsatzsteuer gem § 25a UStG ermittelt. Er wurde also der Verkaufserlös bzw. die Gutschrift der Schmelzanstalt immer in Relation zum Einkauf gesetzt und auf die positiven Differenzen die Umsatzsteuer ermittelt. Die Gutschriften hatten bislang keinen Steuerausweis und auch keinen Vermerk auf eine andere Ermittlung der Umsatzsteuer. Nun ist es so, dass die aktuellen Gutschriften der Scheideanstalt einen Reverse-Charge-Vermerk aufweisen. Für uns stellt sich nun daher die Frage, ob die bislang angenommene Differenzbesteuerung insgesamt so korrekt ist und der Ausweis auf den Gutschriften der Schmelzanstalt evtl. nicht korrekt ist. Oder ob man ggf. zwischen den Weiterverkäufen der Gegenstände in der ursprünglichen Form (Differenzbesteuerung) und den Verkäufen welche im Einschmelzverfahren enden (Reverse Charge) differenzieren muss. Oder lassen sich diese Ansätze ggf. gar nicht miteinander kombinieren?
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