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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Organschaft

Im vorliegenden Konstrukt besteht (unstrittig) eine Umsatzsteuer-Organschaft zwischen einer gGmbH (Organträger) sowie zwei weiteren (normalen gewerblichen) GmbHs (Organgesellschaften), wobei nur eine der beiden Organgesellschaften in den konkreten Sachverhalt involviert ist. Der Organträger (gGmbH) erbringt im Rahmen der stationären Unterbringung von geflüchteten Kindern in einer Wohngruppe an den Landkreis Leistungen, die durch die gGmbH gegenüber dem Landratsamt ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Die Verpflegung der Kinder ist in diesen Leistungen enthalten. Um die Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) kümmert sich die gGmbH jedoch nicht originär selbst, sondern sie beauftragt eine der beiden GmbHs (Organgesellschaft) mit der Übernahme der Verpflegung. Diese Organgesellschaft stellt dafür monatliche Rechnungen an die gGmbH ohne Umsatzsteuer (nicht steuerbarer Innenumsatz im Rahmen der Organschaft). Um die Verpflegung gegenüber der gGmbH erbringen zu können, kauft die GmbH wiederum Lebensmittel, Getränke etc. bei Dritten ein. Für diese Lieferungen erhält die GmbH Eingangsrechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer. Die Frage ist nun: Ist die GmbH berechtigt, aus diesen Eingangsrechnungen die Vorsteuer zu ziehen, oder führt die Kette der Umsätze dazu, dass ein Abzug der Vorsteuer bei der GmbH nicht möglich ist? Nachfolgend nochmals eine stichwortartige Zusammenfassung: Dritter liefert Lebensmittel, Getränke etc. an die GmbH (= Organgesellschaft) (Rechnungen mit VSt-Ausweis). GmbH liefert Mahlzeiten an die gGmbH (= Organträger) (Rechnungen ohne Umsatzsteuer, da nicht steuerbarer Innnenumsatz). gGmbH erbringt Gesamtleistung an den Landkreis (Abrechnung gem. Entgeltvereinbarung nach dem SGB VIII ohne Umsatzsteuer).
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