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Bemessungsgrundlage,Betriebsprüfung

Sehr geehrte Damen und Herren, ein Mandant von uns erzielt Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 2017 – 2019 will das Finanzamt die Bemessungsgrundlage ändern. Als Bemessungsgrundlage für die USt wurde bisher der Saldo 2 auf dem Auslesestreifen angesetzt. Die Betriebsprüfung will rückwirkend den Saldo 1 ansetzen und beruft sich auf das BMF Schreiben vom 05.11.2021 III C 2 - S-7200 / 19 / 10003 :005. Frage 1: Gibt es Rechtsprechung, die die Rechtsauffassung bestätigt, da BMF Schreiben nur die Ansicht der Finanzverwaltung wiedergeben? Frage 2: Wenn die Auffassung der Finanzverwaltung richtig wäre, kann das Finanzamt rückwirkend im Jahr 2023 die Jahre 2017 – 2019 ändern? Die Veranlagungen sind nach § 164 AO zwar unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, aber verstößt es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein BMF Schreiben des Jahres 2021 für zurückliegende Zeiträume angewandt wird, in denen der Steuerpflichtige die Rechtsauffassung gar nicht kennen konnte?
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