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§ 24 UStG,Stechlinge,Gewerbebetrieb

Sachverhalt: Mein Mandant betreibt einen Gartenbaubetrieb mit landwirtschaftlichen Einkünften i.S.d. § 13 EStG und Umsatzsteuerpauschalierung i.S.d. § 24 UStG. Der Betrieb hat unter anderem Pflanzen mit gewissen Merkmalen entwickelt, die lizenz- bzw. sortengeschützt und beim Bundessortenamt eingetragen sind. Er veräußert diese herangezogenen Pflanzen selbst, zum anderen überlässt er Mutterpflanzen an andere Betriebe, die hieraus eigenständig Pflanzen heranziehen/aufziehen und veräußern. Die Vermehrung in diesen Betrieben erfolgt über Stecklinge aus der Mutterpflanze (biologisch ist eine saatbasierte Vermehrung nicht möglich). Dies erfolgt im Rahmen von Lizenzverträgen mit dem Kunden, die ebenfalls Gartenbaubetriebe sind und landwirtschaftliche Einkünfte i.S.d. § 13 EStG erzielen. Die Mutterpflanze wird ohne Entgelt abgegeben, laut vertraglicher Vereinbarung werden Umsätze pro Stück vom Kunden herangezogene Pflanzen aus der übergebenen Mutterpflanze abgerechnet. Mein Mandant ist verpflichtet, Mutterpflanzen nachzuliefern, wenn die Sortenreinheit gefährdet ist. Frage: Liegen bei meinem Mandanten Pauschalierungsumsätze i.S.d. § 24 UStG vor? Sind derartige Lizenzverträge einer Lieferung oder sonstigen Leistung zuzuordnen? Die Umsätze aus den Mutterpflanzen überwiegen die Umsätze aus der Eigenproduktion. Kann hieraus eine Umcharakterisierung des landwirtschaftlichen Betriebs in einen Gewerbebetrieb entstehen (i.S.d. R 15 EStR)? Sollte dies der Fall sein, können dennoch weiterhin Pauschalierungsumsätze vorliegen? Ich bedanke mich im Vorhinein für Ihren Einsatz. Nachstehend ist ein Mustervertrag auszugsweise abgebildet. Anhang Mustervertrag auszugsweise: Gegenstand des Vertrags Gegenstand dieses Vertrags ist die Vermehrung und der Vertrieb von Call... (geschützte Pflanze) des Lizenzgebers auf nicht-exklusiver Basis, für die gemeinschaftlicher oder deutscher Sortenschutz genehmigt ist. Die einzelnen Sorten werden jährlich durch Unterzeichnung einer Sortenliste in diesen Vertrag einbezogen. Der Lizenzgeber erlaubt dem oben genannten Lizenznehmer zu den in diesem Vertrag genannten Bedingungen, die genannten Vertragssorten im eigenen Betrieb zu vermehren und/oder von berechtigten, vom Lizenzgeber schriftlich benannten Produzenten bewurzelte Stecklinge, Jungpflanzen oder getopfte Halbfertigware zu erwerben und die Pflanzen an nachstehend benannte Adressen in Deutschland zu blühender bzw. handelsüblich knospiger Fertigware weiter zu kultivieren und in den Ländern der Europäischen Union zu vertreiben. Das Anbieten und/oder Verkaufen von Stecklingen, Jungpflanzen und Halbfertigware ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers erlaubt. Anzuchthäuser oder Anbauflächen. die der Lizenznehmer für die Vertragszwecke nutzt, befinden sich auch noch an den nachstehend genannten Adressen des Lizenznehmers .... Elitematerial, Art und Umfang der Lizenz Der Lizenznehmer ist bei Eigenvermehrung verpflichtet, zum Aufbau des Erstbestands rechtzeitig Elitematerial vom Lizenzgeber bzw. einem berechtigten Jungpflanzenanbieter zu beziehen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vermehrung mit Hilfe dieser Mutterpflanzen mit aller Sorgfalt und unter Beachtung der gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften durchzuführen. Nachvermehrungen zum Aufbau von Mutterpflanzen sind lizenzpflichtig. Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lizenzsorten nicht verändert werden, z.B. durch einseitige Selektion, Verwechslung etc. In den mit dem Logo Call... gekennzeichneten Töpfe müssen sich zweifelsfrei nur Sorten der Call...-Gruppe befinden. Für Vermischung haftet der Lizenznehmer. Aufrechterhaltung, Sortenschutz Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte während der Dauer der jeweils gültigen Sortimentenliste aufrechtzuerhalten. Die Kosten trägt der Lizenzgeber. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer alle erforderlichen Informationen zu den Vertragssorten zur Verfügung zu stellen, soweit er über diese verfügt. Markenbenutzung Der Lizenzgeber hat zur Verkaufsförderung der Lizenzsorten den Namen „...“ u.a. als gemeinschaftliche Marke schützen lassen. Der Lizenznehmer erklärt, dass er nur diese Marke oder eine andere vom Lizenzgeber genannte Marke zur Verkaufsförderung der dafür vorgesehenen Sorten benutzen wird. Die Marke darf nur bei Verkauf von Lizenzsorten des Lizenzgebers verwendet werden.
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