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Bauabzugssteuer § 48 EStG,Bauleistungen,Abzugsverpflichtung

Wir haben einen Mandanten in der Form einer GmbH. Der Gesellschafter der GmbH hat eine Vielzahl von privaten Immobilien die er zu 100% besitzt oder aber auch Immobilien GbR´s mit anderen Beteiligten und 50/50 Konstellationen. Diese Gesellschaft wurde letztendlich gegründet um die anfallenden Arbeiten in den Häusern zu koordinieren und auch die Handwerker etc. zu beauftragen und aufgrund der Masse bessere Preise zu bekommen. Auch da die Beteiligungen unterschiedlich sind sollte so eine Art Servicegesellschaft gegründet werden. Die Gesellschaft ist nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Geht auch nicht da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Gesellschaft hat auch eigene Mitarbeiter für Office und Hausmeistertätigkeiten Kleinreparaturen. Sonstige Gewerke oder Installationen werden Sub vergeben. Frage ist das Thema § 48b EStG und § 13b UstG bzw. die entsprechenden Bescheinigungen. Es besteht eine ust-Organschaft bzgl. des Mandanten und den Immobilien, sodass es Innenumsätze sind. Die Immobilien sind zum Großteil steuerfrei vermietet, sodass auch aus den Eingangsleistungen keine VST gezogen wird. Die Abrechnung gegenüber den eigenen Immobilien ist durch die Organschaft nicht steuerbar. Die Weiterberechnungen an die anderen Immobilien nicht im Organkreis erfolgen mit 19% UST Ausweis. Entsprechend wird aus den Eingangsleistungen auch VST gezogen. Die Weiterberechnungen sind vom Leistungsumfang dass was auch Sub vergeben wurde und auf jede Immobilie zuordenbar. Frage ist: Es ist als Servicegesellschaft installiert worden, die Rechnungen weisen die gesamten Arbeiten aus. Gilt das dann schon als ausgeführte Bauleistung? Sind hier Anträge nach § 48b EStG und die Bescheinigung nach UST TG1 notwendig. Die Handwerker erbringen die Leistungen vor Ort bei den Immos nach Anweisung der GmbH. Die Gesellschaft wurde 2022 gegründet – die Freistellungen gelten nur für die Zukunft. Sollte man zum Schluss kommen, das wird von Finanzamtsseite als Bauleistung und nicht als Servicegesellschaft eingestuft, bestehen dann Risiken aus der aktuellen Einschätzung als Servicegesellschaft?
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