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Abgrenzungsfrage stb. SE,Bemessungsgrundlage,§ 10 UStG,Entschädigung nach § 642 BGB

Der Unternehmer U hat mit dem Kunden K einen Vertrag für eine Bauleistung abgeschlossen. Teilweise wurde die Leistung erbracht und bezahlt. K hat den Vertrag mit U gekündigt, und U verlangt nunmehr Entschädigung nach § 642 BGB. Diese soll sich bemessen nach den nicht erbrachten Leistungen vermindert um die ersparten Kosten. Ist mein Verständnis richtig, dass diese Entschädigung nach § 10 Abs. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig ist?
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