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Bruchteilsgemeinschaft,Unternehmer

Der Vater (V) betreibt bisher ein EU, in dessen UV sich auch eine Betriebsimmobilie und auf deren Dach, eine in 2023 neu errichtete PV-Anlage (< 30 kwP), befindet. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge gründet V eine GmbH & Co. KG. Auf diese wird er mit Wirkung vom 01.10.2023 das EU nach § 24 UmwStG übertragen. Die Betriebsimmobilie sowie die aufstehende PV-Anlage sollen nicht ins Gesellschaftsvermögen, damit sie im Haftungsfall außen vor sind. Die Betriebsimmobilie mit der aufstehenden PV-Anlage behält er sich deshalb in seinem zivilrechtlichen Eigentum zurück und überträgt sie durch Abschluss eines Miet- sowie eines Stromliefervertrags ebenfalls nach § 24 UmwStG in das ertragsteuerliche Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft. In einem weiteren Schritt überträgt er nach § 6 Abs. 3 EStG schenkungsweise / unentgeltlich 50% seines Kommanditanteils sowie 50% des Sonderbetriebsvermögens in Form der Betriebsimmobilie sowie der PV-Anlage auf seinen Sohn S, so dass nun V und S an der Gesellschaft und am SBV jeweils hälftig beteiligt sind. S tritt dann ebenfalls in den bestehenden Miet- sowie Stromliefervertrag ein. Meines Erachtens liegen nach der hälftigen Übertragung auf den Sohn bezüglich des SBV zwischen Vater und Sohn zwei Bruchteilsgemeinschaften (eine bezügliche der Betriebsimmobilie und ein bezüglich der PV-Anlage) vor (Auch wenn teilweise in der Literatur durch den gemeinsamen Zweck der Vermietung eine zumindest konkludent hinzutretende Innen-GbR behauptet wird). Fragen: Nach dem BFH Urteil vom 28.08.2023 V B 44/22 kann eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein. Wie wäre dann die umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung von V auf S und haben dann V und S jeweils die hälftigen Umsätze aus dem SBV als eigene Umsätze in einer eigenen Erklärung zu deklarieren?
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