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Umsatzsteuer,Doppelbesteuerung,Vermeidung

Unsere Mandantin (GmbH) veranstaltet und organisiert Rennsport-Veranstaltungen für einen deutschen Sportwagenhersteller. Diese finden sowohl im Inland als auch in EU-Ländern statt. Die entstehenden Kosten werden (ohne Aufschlag) an den Kunden weiterberechnet. Der Gewinn wird durch eine gesonderte monatliche Agentur-Rechnung erzielt. Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei um zusammengesetzte Leistungen (Organisation, Hotelkosten, Cateringkosten, Kosten der Rennstrecke), die wir als einheitliche Leistung (Gesamterlebnis) sehen, die aber in z.T. getrennten Rechnungen abgerechnet werden. Abgerechnet wird aus Liquiditätsgründen nach Fortschritt der Planung/Organisation (z.B. Rennstrecke gebucht, an den Kunden weiterberechnet, Zahlung durch Kunden, dann Zahlung an Rennstrecke). Veranstaltungen im (EU-)Ausland werden von uns wie folgt behandelt: – Weiterberechnung der ausländischen Kosten an den Kunden mit dt. Umsatzsteuer Grund: B2B, Ort der sonstigen Leistung ist Sitz des Leistungsempfängers = Deutschland – Agenturrechnung an den Kunden mit dt. Umsatzsteuer Grund: B2B, Ort der sonstigen Leistung ist Sitz des Leistungsempfängers = Deutschland Dadurch entstehen in den (EU-)Voranmeldungen überwiegend Vorsteuer-Guthaben. Lediglich Fahrsicherheitstrainings, die meine Mandantin selber (unregelmäßig) an Endkunden anbietet, werden der ausländischen Umsatzsteuer unterworfen. Diese Praxis ist uns aktuell durch eine deutsche Betriebsprüfung mit Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 18.01.2018 (C-463/16) bestätigt worden. Nun hat eine Überprüfung der niederländischen und der belgischen Steuerbehörden ergeben, dass es sich doch um einzelne Leistungen handeln soll, die zum Teil (z.B. Hotelkosten) der niederländischen bzw. belgischen Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Problem ist nun, dass jeweils zwei Steuerbehörden auf den Umsatzsteueranspruch auf ein und dieselbe Leistung bestehen. Was ist hier verfahrenstechnisch zu tun bzw. an wen kann ich mich bei einer solchen Problematik wenden? Da die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen nur für Ertragsteuern gelten, kommen die dort erwähnten Verständigungsverfahren wohl nicht in Frage.
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