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OSS-Verfahren,sonstige Leistungen,Ausland

Frau A, deutsche Unternehmerin, erteilt Malkurse vor Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet, z.B. in Griechenland, an Privatkunden. Frau A ist kein Klein-UN. Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG liegt der Ort der sonstigen Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, da die Leistung dort tatsächlich erbracht wird. Frau A kann grds. das OSS-Verfahren zur Abführung der ausländischen USt in Anspruch nehmen. FRAGEN: Gibt es für diese sonstigen Leistungen auch eine Umsatzschwelle im OSS-Verfahren, so dass Frau A – bei Umsätzen im übrigen Gemeinschaftsgebiet von unter 10.000 € – weiterhin deutsche USt in Rechnung stellen darf? Oder gilt die in § 3a Abs. 5 UStG genannte Umsatzschwelle nur für die Leistungen Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen (§ 3a Abs. 5 Satz 2 UStG), so dass Frau A zwingend das OSS-Verfahren anwenden sollte, auch wenn die Summe der erbrachten sonstigen Leistungen (Malkurse) 10.000 € nicht übersteigt?
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