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Entgelt,Tausch,tauschähnlicher Umsatz

Sehr geehrter Damen und Herren, zu dem folgenden Sachverhalt besteht die Frage, ob ein tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 UStG erbracht wird und wenn ja zwischen wem: Unser Mandant, eine GmbH A, plant und baut Solaranlagen. Diese werden im Rahmen eines Generalübernahmevertrages an die Kunden B und damit an die späteren Betreiber der Solaranlagen zu einem Festpreis inkl. aller notwendigen Rechte und Genehmigungen verkauft. Die Solaranlagen werden auf Dächer von fremden Dritten C montiert. Dazu wird ein Nutzungsvertrag zwischen dem Betreiber B der PV- Anlage und dem Dacheigentümer C abgeschlossen. Dabei wird vereinbart, dass entweder für die Nutzung des Dachs eine Pacht gezahlt wird oder wenn erforderlich eine Dachsanierung als Ausgleich zur Pacht erfolgt. Sollte eine Dachsanierung erforderlich sein, wird diese durch die GmbH A durchgeführt und im Rahmen des Festpreises an den Betreiber B der PV-Anlage weiterberechnet. Bei einer Sanierung des Daches werden keine Rechnungen an oder von dem Dacheigentümer C gelegt. Zwischen der GmbH A und dem Dacheigentümer C bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Nach Fertigstellung des Projektes behält unser Mandant A keine Rechte an dem Projekt oder dem Dach. Entsteht zwischen unseren Mandaten der A GmbH und dem Dacheigentümer C ein tauschähnlicher Umsatz oder besteht dieser zwischen dem Betreiber B und dem Dacheigentümer C? Wenn ein tauschähnlicher Umsatz entsteht, wer hat dann die Umsatzsteuer für die Leistung Dachsanierung abzuführen bzw. ist für die Gegenleistung Pacht noch eine Rechnung durch den Dacheigentümer C zu legen?
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