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Umsatzsteuer,Organschaft,Voraussetzungen

Inwieweit liegt bei folgenden Gegebenheiten eine umsatzsteuerliche Organschaft vor? Betroffen sind drei Gesellschaften: – S GmbH – SC GmbH – SI GmbH Die Gesellschaften werden nachstehend ohne Rechtsformzusatz genannt. Beteiligungsverhältnisse: F, P und D sind natürliche Personen. An der S halten F und P jeweils 50 %. An der SC halten die S 60 %, F 15 %, P 15 %, D 10 %. An der SI hält die S 100 %. Geschäftsführung: F und P sind jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der S, der SC und der SI. D ist angestellter Geschäftsführer der SC, allerdings nicht einzelvertretungsberechtigt, sondern er vertritt gemäß Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen. Ein Prokurist wurde in der SC jedoch nicht bestellt. Operativ erfolgt die Geschäftsführung der SC vor allem durch D. D ist nicht in der S beschäftigt. Weitere Geschäftsführer gibt es nicht. Wirtschaftliche Eingliederung: Die Gesellschaften unterhalten Geschäftsbeziehungen zueinander. Unstrittig ist die SC in die S wirtschaftlich eingegliedert. Bei der SI ist das nicht klar. Das Geschäft der SI läuft im Wesentlichen unabhängig von dem der S und dem der SC. Führen Umsätze der SI an die S von rund 10 T€ p.a. (unter 1 % des Jahresumsatzes der SI) bereits zur wirtschaftlichen Eingliederung? Die Umsätze der S an die SI fallen mit rund 60 T€ p.a. höher aus, bleiben aber deutlich unter 3 % des Jahresumsatzes der S. Besonderheiten: Im Gesellschaftsvertrag der SC gibt es folgenden Passus: „Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (…) Eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Beschlüsse: – Auflösung der Gesellschaft – Erhöhung des Stammkapitals – Änderung des Gesellschaftsvertrages.“ Entfällt bereits dadurch eine finanzielle (oder organisatorische) Eingliederung der SC in die S? Denn die S hält nur 60 % der Anteile an der SC. Würde ein weiterer (neu bestellter) einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer in der SI, der nicht Arbeitnehmer der S ist und auch keine Leitungsfunktionen bei der S innehat (also nur für die SI tätig ist), bereits zum Ausschluss einer organisatorischen Eingliederung der SI in die S führen? Frage: Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft bei S (als Organträgerin) und SC und/bzw. SI (als Organgesellschaften)?
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